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BEK 2018 154

Nichtanhandnahme (Falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Amtsmissbrauch, Verleumdung, üble Nachrede)

Schwyz · 2019-02-18 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme (Falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Amtsmissbrauch, Verleumdung, üble Nachrede) | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

E. 2 C.________,

E. 3 Eine Strafanzeige ist eine an keine weitere Form gebundene Information der Strafverfolgungsbehörden über eine festgestellte oder vermutete strafbare Handlung (vgl. Landshut/Bosshard in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommen- tar, 2. A. 2014, Art. 301 StPO N 1 f.). Ein Nachweis für die behauptete Straftat ist nicht zu erbringen; es genügt wenn konkrete Anhaltspunkte für den von Amtes wegen abzuklärenden Sachverhalt geltend gemacht werden (Oberhol- zer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A. 2012, S. 471). Wider besseres Wissen erstattete Strafanzeigen können allerdings strafbar sein (Lands- hut/Bosshard, ebd. N 4). Die Strafanzeige der Beschuldigten lässt sich solan- ge klar rechtfertigen (Art. 14 StGB), als diese nicht absichtlich die Unwahrheit behaupten, die Beschwerdeführerin falsch anschuldigen bzw. die Rechtspfle- ge irreführen. Es müssten mithin (vgl. auch oben E. 2) Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschuldigten „wider besseres Wissen“, also in sicherer Kenntnis um die Unwahrheit Vorwürfe oder Verdächtigungen erhoben hätten (dazu Delnon/Rüdy, BSK, 4. A. 2019, Art. 303 StGB N 17, 27 und 43 sowie Art. 304 StGB N 17; BEK 2013 137 vom 13. November 2013 E. 4), um eine Strafuntersuchung zu eröffnen.

a) Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass das Laboratorium der Ur- kantone die Beschwerdeführerin nur wegen ungenügender Vorsichtsmass-

Kantonsgericht Schwyz 4 nahmen beim Vorfall vom 27. September 2016 des Missachtens der Vorschrif- ten über die Tierhaltung (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 77 TSchV) und nicht wie ihren Lebenspartner und Besitzer des Rottweilerrüden wegen Miss- achtens einer Verfügung (Art. 28 Abs. 3 TSchG) verzeigte.

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei entgegen der Darstellung in den angefochtenen Verfügungen sehr wohl ersichtlich, dass der in der Strafanzeige der Beschuldigten enthaltene Vorwurf „Widerhandlung gegen eine amtliche Verfügung“ auch ihr und nicht nur ihrem Lebenspartner galt, obwohl die Beschuldigten jederzeit wussten, dass sie zu keinem Zeitpunkt Adressatin einer amtlichen Verfügung gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft könne die Bestandteil des Strafverfahrens bildende Strafanzeige der Beschul- digten nicht kurzerhand unter den Tisch fallen lassen, um ihre Strafanzeige gegenstandslos zu machen, sondern hätte dies allenfalls in der Untersuchung gegen sie mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigen müssen.

c) Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der Beweis der gemeldeten Straftat, wie eingangs dieser Erwägung dargelegt, nicht Aufgabe des Labora- toriums ist. Die im Rubrum der Anzeige aufgelisteten gesetzlichen Tatbestän- de und zusammenfassend aufgeführten „Mängel“ haben denn auch die Straf- verfolgungsbehörden von Amtes wegen den verzeigten Personen zuzuord- nen. Schon daher kann aus dem Umstand, dass im Rubrum der Strafanzeige eine klare Zuordnung der Widerhandlungen zu den verzeigten Personen fehlt, nicht abgeleitet werden, dass die Beschuldigten die Strafanzeige unsorgfältig abfassten, namentlich nicht, dass sie die Beschwerdeführerin wider besseres Wissen und amtsmissbräuchlich falsch des Missachtens einer Verfügung an- schuldigen oder gar die Rechtspflege irreführen wollten. Daher sind die ange- fochtenen Verfügungen nicht zu beanstanden.

d) Die Staatsanwaltschaft musste auch im Strafverfahren gegen die Be- schwerdeführerin keine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, da die Straf-

Kantonsgericht Schwyz 5 anzeige der Beschuldigten hinsichtlich einer Missachtung einer Verfügung keinen spezifizierten Sachverhalt enthielt (vgl. dazu etwa BEK 2018 104 vom

31. August 2018 E. 3 mit Hinw.). Dieser lassen sich vielmehr in objektiver Hin- sicht keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerde- führerin eine an sie gerichtete Verfügung missachtet haben soll. Ihr wird in tatsächlicher Hinsicht einzig vorgeworfen, es unterlassen zu haben, genügen- de Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um eine Gefährdung von Menschen und anderen Tieren durch den Rottweilerrüden zu verhindern. Konkret hätte sie sich nicht an die im Zusammenhang eines ihr bekannten früheren Vorfalls verfügte Maulkorbpflicht gehalten (U-act. 3.1.02 S. 2 Ziff. 2). Dass das Labora- torium die strafrechtliche Relevanz der behaupteten Unterlassung einer Vor- sichtsmassnahme subjektiv damit begründete, die Beschwerdeführerin habe von der zufolge eines früheren Vorfalls verfügten Maulkorbtragepflicht wissen müssen, ist – was auch die Beschwerdeführerin nicht behauptet – weder eine haltlose noch offensichtlich falsche Annahme.

e) Zusammenfassend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Straf- anzeige der Beschuldigten nicht deren aufrichtige, aufgrund – wie die Staats- anwaltschaft richtig feststellte – ernsthafter Gründe gebildete Überzeugung über das Vorgefallene wiedergibt. Mithin war sie auch unter dem Gesichts- punkt möglicher Ehrverletzungen zulässig (vgl. dazu Riklin, BSK, 4. A. 2019, Art. 173 StGB N 32 und 34), ganz abgesehen davon, dass sich die Beschwer- deführerin mit der zutreffenden Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach die Vorwürfe in der Strafanzeige von Vornherein nicht ehrverletzend sein kön- nen, nicht auseinandersetzt, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO).

Kantonsgericht Schwyz 6

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 1‘600.00 wer- den der Beschwerdeführerin auferlegt und aus den geleisteten Vor- schüssen gedeckt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Staatsanwaltschaft Inner- schwyz (1/A, inkl. Kopien von KG-act. 7 und 8 mit Beilagen), Beschuldig- ten (je 1/R, inkl. Kopien von KG-act. 7 und 8 mit Beilagen), Oberstaats- anwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsan- waltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 21. Februar 2019 sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 18. Februar 2019 BEK 2018 154 und 155 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen

1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________,

3. D.________, Beschuldigte und Beschwerdegegner Ziff. 2 und 3 c/o Laboratorium der Urkantone, betreffend Nichtanhandnahme (Falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Amtsmissbrauch, Verleumdung, üble Nachrede) (Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 14. September 2018, SUI 2017 4136 und 4137);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Wegen eines Vorfalles vom 27. September 2016 an einer Hundeschule erstattete das Laboratorium der Urkantone durch die amtliche Tierärztin C.________ am 29. Juni 2017 Strafanzeige gegen E.________ und A.________ wegen Widerhandlungen gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 TSchG und Art. 77 TSchV (U-act. 3.1.02 bzw. 3.2.02). Laut Anzeige soll der unter der Aufsicht von A.________ stehende junge, ca. 40 kg schwere Rott- weilerrüde von E.________ einen anderen Hund auf den Armen dessen Be- sitzerin gebissen und erheblich verletzt haben. Die durch die Polizei einver- nommenen Verzeigten beschuldigten in der Folge mit separaten Eingaben vom 4. Oktober 2017 den Kantonstierarzt und die amtliche Tierärztin wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Amtsmissbrauchs und/oder Ehrverletzungen. A.________ begründete ihre Strafanzeige damit, zu keinem Zeitpunkt Adressatin einer tierärztlichen Verfügung gewesen zu sein, was die Beschuldigten eingestandenermassen gewusst hätten. Mit sepa- raten Nichtanhandnahmeverfügungen vom 14. September 2018 entschied die Staatsanwaltschaft Innerschwyz, gegen den Kantonstierarzt und die amtliche Tierärztin keine Strafuntersuchung zu eröffnen. A.________ beantragt mit rechtzeitiger Beschwerde, die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen aufzu- heben. Die Staatsanwaltschaft verlangt die kostenfällige Beschwerdeabwei- sung (KG-act. 5). Die Beschwerdeführerin reichte weitere Eingaben ein (KG-act. 7 f.).

2. Die Staatsanwaltschaft kann die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügen, wenn die fraglichen Tatbestände eindeu- tig nicht erfüllt sind. Ein solcher Entscheid hat zu ergehen, wenn schon auf- grund der polizeilichen Ermittlungsergebnisse und/oder der Strafanzeige die Führung eines Verfahrens wenig aussichtsreich erscheint, weil kein Anfangs- verdacht besteht oder sich ein solcher ohne weitere Abklärungen in sachver- haltsmässig wie rechtlich klaren Fällen (Schmid/Jositsch, PK, 3. A. 2018,

Kantonsgericht Schwyz 3 Art. 310 StPO N 1 ff.; zum Ganzen BEK 2013 137 vom 13. November 2013 E. 3 mit Hinw.) entkräften lässt. Da die Beschwerdeführerin vorliegend gegen die angefochtenen Verfügungen mit einer Beschwerdeschrift opponiert, kön- nen die beiden Nichtanhandnahmen vereinigt behandelt werden. Soweit die Beschwerdeführerin am 20. November 2018 (KG-act. 8) einen neuen Sach- verhalt als Irreführung der Rechtspflege vorträgt, ist darauf abgesehen von der Verspätung nicht einzutreten, da dieser nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen war. Ebenso wenig ist auf die Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin über das gegen sie wegen Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetz- gebung geführte Verfahren einzugehen.

3. Eine Strafanzeige ist eine an keine weitere Form gebundene Information der Strafverfolgungsbehörden über eine festgestellte oder vermutete strafbare Handlung (vgl. Landshut/Bosshard in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommen- tar, 2. A. 2014, Art. 301 StPO N 1 f.). Ein Nachweis für die behauptete Straftat ist nicht zu erbringen; es genügt wenn konkrete Anhaltspunkte für den von Amtes wegen abzuklärenden Sachverhalt geltend gemacht werden (Oberhol- zer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A. 2012, S. 471). Wider besseres Wissen erstattete Strafanzeigen können allerdings strafbar sein (Lands- hut/Bosshard, ebd. N 4). Die Strafanzeige der Beschuldigten lässt sich solan- ge klar rechtfertigen (Art. 14 StGB), als diese nicht absichtlich die Unwahrheit behaupten, die Beschwerdeführerin falsch anschuldigen bzw. die Rechtspfle- ge irreführen. Es müssten mithin (vgl. auch oben E. 2) Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschuldigten „wider besseres Wissen“, also in sicherer Kenntnis um die Unwahrheit Vorwürfe oder Verdächtigungen erhoben hätten (dazu Delnon/Rüdy, BSK, 4. A. 2019, Art. 303 StGB N 17, 27 und 43 sowie Art. 304 StGB N 17; BEK 2013 137 vom 13. November 2013 E. 4), um eine Strafuntersuchung zu eröffnen.

a) Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass das Laboratorium der Ur- kantone die Beschwerdeführerin nur wegen ungenügender Vorsichtsmass-

Kantonsgericht Schwyz 4 nahmen beim Vorfall vom 27. September 2016 des Missachtens der Vorschrif- ten über die Tierhaltung (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 77 TSchV) und nicht wie ihren Lebenspartner und Besitzer des Rottweilerrüden wegen Miss- achtens einer Verfügung (Art. 28 Abs. 3 TSchG) verzeigte.

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei entgegen der Darstellung in den angefochtenen Verfügungen sehr wohl ersichtlich, dass der in der Strafanzeige der Beschuldigten enthaltene Vorwurf „Widerhandlung gegen eine amtliche Verfügung“ auch ihr und nicht nur ihrem Lebenspartner galt, obwohl die Beschuldigten jederzeit wussten, dass sie zu keinem Zeitpunkt Adressatin einer amtlichen Verfügung gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft könne die Bestandteil des Strafverfahrens bildende Strafanzeige der Beschul- digten nicht kurzerhand unter den Tisch fallen lassen, um ihre Strafanzeige gegenstandslos zu machen, sondern hätte dies allenfalls in der Untersuchung gegen sie mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigen müssen.

c) Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der Beweis der gemeldeten Straftat, wie eingangs dieser Erwägung dargelegt, nicht Aufgabe des Labora- toriums ist. Die im Rubrum der Anzeige aufgelisteten gesetzlichen Tatbestän- de und zusammenfassend aufgeführten „Mängel“ haben denn auch die Straf- verfolgungsbehörden von Amtes wegen den verzeigten Personen zuzuord- nen. Schon daher kann aus dem Umstand, dass im Rubrum der Strafanzeige eine klare Zuordnung der Widerhandlungen zu den verzeigten Personen fehlt, nicht abgeleitet werden, dass die Beschuldigten die Strafanzeige unsorgfältig abfassten, namentlich nicht, dass sie die Beschwerdeführerin wider besseres Wissen und amtsmissbräuchlich falsch des Missachtens einer Verfügung an- schuldigen oder gar die Rechtspflege irreführen wollten. Daher sind die ange- fochtenen Verfügungen nicht zu beanstanden.

d) Die Staatsanwaltschaft musste auch im Strafverfahren gegen die Be- schwerdeführerin keine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, da die Straf-

Kantonsgericht Schwyz 5 anzeige der Beschuldigten hinsichtlich einer Missachtung einer Verfügung keinen spezifizierten Sachverhalt enthielt (vgl. dazu etwa BEK 2018 104 vom

31. August 2018 E. 3 mit Hinw.). Dieser lassen sich vielmehr in objektiver Hin- sicht keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerde- führerin eine an sie gerichtete Verfügung missachtet haben soll. Ihr wird in tatsächlicher Hinsicht einzig vorgeworfen, es unterlassen zu haben, genügen- de Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um eine Gefährdung von Menschen und anderen Tieren durch den Rottweilerrüden zu verhindern. Konkret hätte sie sich nicht an die im Zusammenhang eines ihr bekannten früheren Vorfalls verfügte Maulkorbpflicht gehalten (U-act. 3.1.02 S. 2 Ziff. 2). Dass das Labora- torium die strafrechtliche Relevanz der behaupteten Unterlassung einer Vor- sichtsmassnahme subjektiv damit begründete, die Beschwerdeführerin habe von der zufolge eines früheren Vorfalls verfügten Maulkorbtragepflicht wissen müssen, ist – was auch die Beschwerdeführerin nicht behauptet – weder eine haltlose noch offensichtlich falsche Annahme.

e) Zusammenfassend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Straf- anzeige der Beschuldigten nicht deren aufrichtige, aufgrund – wie die Staats- anwaltschaft richtig feststellte – ernsthafter Gründe gebildete Überzeugung über das Vorgefallene wiedergibt. Mithin war sie auch unter dem Gesichts- punkt möglicher Ehrverletzungen zulässig (vgl. dazu Riklin, BSK, 4. A. 2019, Art. 173 StGB N 32 und 34), ganz abgesehen davon, dass sich die Beschwer- deführerin mit der zutreffenden Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach die Vorwürfe in der Strafanzeige von Vornherein nicht ehrverletzend sein kön- nen, nicht auseinandersetzt, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO).

Kantonsgericht Schwyz 6

4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dass die Beschuldigten keine unwahre Strafanzeige zu verant- worten haben, konnte die unterliegende Beschwerdeführerin bereits den an- gefochtenen Verfügungen entnehmen, weshalb ihr nachträglicher Antrag der Kostenauflage zu Lasten der Beschuldigten (KG-act. 7) unbegründet ist;-

Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 1‘600.00 wer- den der Beschwerdeführerin auferlegt und aus den geleisteten Vor- schüssen gedeckt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Staatsanwaltschaft Inner- schwyz (1/A, inkl. Kopien von KG-act. 7 und 8 mit Beilagen), Beschuldig- ten (je 1/R, inkl. Kopien von KG-act. 7 und 8 mit Beilagen), Oberstaats- anwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsan- waltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 21. Februar 2019 sl